Phytosanitäre Vorschriften

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Phytosanitäre Vorschriften

 

Was unterliegt der phytosanitären Kontrolle?

Der pflanzengesundheitlichen Kontrolle an Grenzübergängen unterliegen die Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und vorgeschriebenen Objekten, Pflanzenernährungsprodukten und Pflanzenschutzmitteln sowie Saatgut, Sämlingen und Pflanzenmaterial.

 Was ist in den phytosanitären Vorschriften geregelt?

Durch das Regelwerk zur phytosanitären Kontrolle von Pflanzen werden die Art und Weise der Ankündigung einer Lieferung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und vorgeschriebenen Objekten festegelegt sowie das Formular zu ihrer Überprüfung, die Frist für deren Einreichung und die Bedingungen, die der Importeur vorlegen muss, um eine Pflanzengesundheitskontrolle durchführen zu können.

Eine Pflanzensendung ist eine bestimmte Menge von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und vorgeschriebenen Einrichtungen, die transportiert und von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder einem anderen eindeutigen Dokument oder Zeichen begleitet wird, das für die Durchführung von Zoll- oder anderen Verfahren erforderlich ist.

Wer stellt den Antrag auf Kontrolle der Pflanzensendung?

Der Antrag auf Kontrolle der Pflanzensendung wird von Importeuren, Beförderern und ihren Vertretern sowie Zollanmeldern gestellt. Dieser Antrag wird auf Formular 1 – Antrag auf pflanzengesundheitliche Kontrolle einer Pflanzensendung eingereicht.

Wie wird eine pflanzengesundheitliche Kontrolle durchgeführt?

Die pflanzengesundheitliche Kontrolle einer Pflanzensendung erfolgt durch die Kontrolle der Unterlagen, die der Sendung beigefügt werden, durch die Kontrolle der Transportmittel, der Verpackung und der Pflanzen.

 Die Identifikation der Sendung von Pflanzen erfolgt durch den Vergleich von Dokumenten, die der Sendung beigefügt werden mit den Markierungen auf Verpackung und mit dem Inhalt der Sendung.

Die Überprüfung des Gesundheitszustands von Pflanzen erfolgt durch die visuelle Kontrolle von Pflanzen und durch die Entnahme repräsentativer Proben zur Untersuchung in einem mobilen Labor am Grenzübergang.

Pflanzengesundheitliche Kontrolle beim Import

Auf Wunsch des Einfuhrlandes kann die Pflanzengesundheitskontrolle auch am Produktionsort während der Vegetation oder während der Lagerung durchgeführt werden.

Wenn es festgestellt wird, dass die Pflanzensendung die gesetzlich vorgeschriebenen Einfuhrbedingungen erfüllt, bescheinigt der Pflanzengesundheitsinspektor das Pflanzengesundheitszeugnis, trifft eine Entscheidung über die Einfuhrgenehmigung und legt die Überwachung nach der Quarantäne fest.

Wenn auf der anderen Seite festgestellt wird, dass die Sendung die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen für die Einfuhr nicht erfüllt, legt der Pflanzengesundheitsinspektor einen dreieckigen roten Stempel auf der Vorderseite des originellen Pflanzengesundheitszeugnisses mit folgendem Inhalt: „ZERTIFIKAT GEKÜNDIGT“.

Die Pflanzengesundheitskontrolle findet am Grenzübergang  nicht ständig statt, sondern sie wird auf Anfrage durchgeführt. Der Versand von Pflanzen muss spätestens einen Arbeitstag vor dem Eintreffen der Sendung persönlich oder telefonisch beim zuständigen Pflanzengesundheitsinspektor gemeldet werden .

Pflanzengesundheitliche Kontrolle beim Export

Der Ausführer ist verpflichtet, den Antrag auf Ausstellung vom Pflanzengesundheitszeugnis mindestens 24 Stunden vor dem Laden beim Ministerium für Land-, Handels-, Forst- und Wasserwirtschaft einzureichen.

Die pflanzengesundheitliche Kontrolle der Sendung von Pflanzen erfolgt bei der Ausfuhr am Ort der Verladung der Sendung.

Welche Unterlagen sind für die Lieferung von Pflanzen erforderlich?

  •       Formular 1 – Antrag auf pflanzengesundheitliche Kontrolle einer Pflanzensendung

Diesem Antrag sind alle erforderlichen Unterlagen beigefügt.

  •       Formular 2 – Mitteilung über das Abfangen einer Pflanzensendung

Mit diesem Formular informiert der Pflanzengesundheitsinspektor das Ministerium über die angeordneten Pflanzengesundheitsmaßnahmen bei der Einfuhr.

  •       Formular 3 – Antrag auf Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses

Auf diesem Formular reicht der Ausführer für Sendungen von Pflanzen, die aus der Republik Serbien ausgeführt werden und für die die Ausstellung vom Pflanzengesundheitszeugnis obligatorisch ist, spätestens 24 Stunden vor dem Laden einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung vom Pflanzengesundheitszeugnis ein.

  •       Formular 4 – Pflanzengesundheitszeugnis
  •       Formular 5-  Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr

Das Pflanzengesundheitszeugnis und  Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr enthalten Daten gemäß dem Internationalen Standard für Pflanzengesundheitsmaßnahmen Nr. 12 (ISPM 12), „Richtlinien für Pflanzengesundheitszeugnisse“.

 „General Transport“ steht Ihnen zur Verfügung, wenn Sie Hilfe bei der Beschaffung von Unterlagen zum Import und Export von Pflanzensendungen sowie von Dokumenten benötigen, die im Zollverfahren schnell und effizient verwendet werden, um die Qualität Ihres Geschäfts zu verbessern.

Categories: Internationaler Transport | Unterlagen